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Geschrieben von: Administrator   
Montag, den 27. Oktober 2008 um 13:43 Uhr

Sanitätswachdienste bei Veranstaltungen

 

Die nachfolgend beschriebenen Standards entsprechen den im DRK-Landesverband Westfalen-Lippe e.V. geltenden Richtlinien zur Planung und Durchführung von Sanitätswachdiensten und den dazugehörigen Anlagen.

 

Der Leistungsumfang eines Sanitätswachdienstes ist vor der Veranstaltung mit dem Veranstalter und ggf. weiteren Beteiligten (Polizei, Feuerwehr, Behörden usw.) abzustimmen. Dabei sind die Leitlinien des DRK zur Planung und Durchführung von Sanitätswachdiensten, die Anforderungen des Veranstalters, behördliche Auflagen und Erfahrungswerte aus vergleichbaren Veranstaltungen zu berücksichtigen.

 

Es ist ein Veranstaltungsprofil zu erstellen:

Ø      Handelt es sich um eine Hallen-, Stadion oder Freiluftveranstaltung?

Ø      Ermittlung der räumlichen Dimensionen

Ø      Bestimmung der erwarteten Personenzahl

Ø      Wie ist das Besucherprofil und damit das erwartete Besucherverhalten?

Ø      Sind außer den Besuchern auch Akteure zu betreuen?

Ø      Werden VIPs erwartet?

Ø      Beschreibung des Gefährdungspotentials.

Bei der sich aus der Analyse ergebenden Veranstaltungsplanung des Personal-, Material- und Fahrzeugbedarfes orientiert sich das DRK an den „Maurer-Algorithmen“.

 

 

Sanitätswachdienst Stufe I

 

Kleiner Veranstaltungssanitätsdienst (ohne KTW), geringes Gefährdungspotential für die Teilnehmer.

 

Beispiele:

Ø      Theaterdienst

Ø      Kleines Vereinsfest

Ø      Sportveranstaltung / Sportfeste usw.

 

Leistungsumfang:

 

Personal (mindestens)                    2 Sanitäter / Rettungshelfer

 

Material (Mindestausstattung)        Sanitätskoffer DIN 13155 zusätzlich mit Sauerstoff und Sofortkältepack

                                                           Handy oder Funk

                                                           Defi-Halbautomat (nicht obligatorisch)

 

Das Sanitäterteam leitet bei einem Notfall alle erforderlichen diagnostischen und sanitätsdienstlichen Maßnahmen (einschließlich Reanimation und ggf. Frühdefibrillation) ein, veranlasst einen Notruf und übergibt den Patienten an Notarzt / Rettungsdienst.

 

 

Sanitätswachdienst Stufe II

 

Größerer Veranstaltungssanitätsdienst, geringes bis mäßiges Gefährdungspotential für die Teilnehmer.

 

Beispiele:

Ø      Größere Sportveranstaltung / Sportfeste

Ø      Größere Stadt- oder Vereinsfeste

 

Leistungsumfang:

 

Personal (mindestens)                     5 Sanitäter / Rettungshelfer

                                                           + Fahrzeugbesatzungen

 

Material (Mindestausstattung)        Trage, Vakuummatratze, Schaufeltrage, Stifneck

                                                           Notfallarztkoffer DIN 13232

                                                           Sanitätskoffer DIN 13155 zusätzlich mit Sauerstoff und Sofortkältepack

                                                           Defi-Halbautomat

                                                           Handy oder Funk

                                                           DIN KTW oder DIN RTW (i. d. R. nicht zum Patiententransport)

 

Das Sanitäterteam leitet bei einem Notfall alle erforderlichen diagnostischen und sanitätsdienstlichen Maßnahmen (einschließlich Reanimation und ggf. Frühdefibrillation) ein, veranlasst einen Notruf und übergibt den Patienten an Notarzt / Rettungsdienst. Patienten werden nur nach Rücksprache mit der Rettungsleitstelle transportiert. Die Einsatzbereitschaft bleibt bei Patiententransporten u. U. nicht erhalten.

 

 

Informationen für Veranstalter

 

Das Deutsche Rote Kreuz hat als Hilfsorganisation Aufgaben im Rahmen der Gefahrenabwehr wahrzunehmen. Sollte während eines Veranstaltungssanitätsdienstes das DRK einen entsprechenden Einsatzauftrag erhalten, kann es u. U. erforderlich werden, den Sanitätsdienst vorübergehend einzustellen.

 

Ein Verletztentransport ist keine Regelaufgabe des Veranstaltungssanitätsdienstes. Dies setzt die vertragliche Einbindung der Rotkreuz-Gliederung in den Rettungsdienst nach § 13 Landesrettungsgesetz und eine Abstimmung mit der Rettungsleitstelle voraus.

 

Wird in der Planung kein Einvernehmen bezüglich des vom DRK geforderten Leistungsimfangs mit dem Veranstalter erzielt, muss das Rote Kreuz von der Veranstaltungsbetreuung Abstand nehmen.

 

Das Rote Kreuz ist eine gemeinnützige Hilfsorganisation. Daher ist es dem DRK nicht möglich, kommerzielle, profitorientierte Veranstaltungen ohne Erstattung seiner Aufwendungen zu betreuen.

 

Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 28. Oktober 2008 um 09:54 Uhr
 
 

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